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Beschwerde ArtikelDie Beschwerde oder Reklamation ist ein mehrdeutiger Begriff. Umgangssprachlich wird der Begriff einerseits für missbilligende Äußerungen über einen belastenden Umstand benutzt oder aber für gesundheitliche Befindlichkeiten (siehe Symptome).
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Die Beschwerde ist in dem deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt.
Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Beschwer ; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zu dem Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.
Einer Beschwerde wird entweder "abgeholfen" (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) "verworfen" oder (wenn sie unbegründet ist) "zurückgewiesen".
Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. In dem Steuerrecht ist dies der Einspruch.
Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so bezeichnet man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. In dem streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. In dem Strafverfahren ist sie ca. gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. In dem Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.
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- § 577 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__577.html)
- § 311 StPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__311.html)
- § 22 FGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgg/__22.html)
- § 27 FGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgg/__27.html)
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Reklamationen und Beschwerden von Kunden können ein Instrument einerseits zur Messung, andererseits auch zur Steigerung der Kundenzufriedenheit darstellen und sind somit ein wichtiges Instrument in dem Qualitätsmanagement. Ein Mangel an Sensibilität für die Wirkung von Kundenbeschwerden hat negative Konsequenzen für ein Unternehmen, welche von vielen Unternehmen jedoch gerne unterschätzt werden. Wenn beispielsweise Kundenbeschwerden nicht oder schlecht behandelt werden, beschweren sich Kunden nicht mehr, sondern wechseln kommentarlos den Anbieter (was von Unternehmen nicht selten als hohe Kundenzufriedenheit fehlinterpretiert wird).
Kleine und mittlere Betriebe sind sich der Wichtigkeit einer zügigen und qualitativ hochstehenden Behandlung von Kundenbeschwerden meist bewusster, als Grossbetriebe.
Siehe auch: Beschwerdemanagement , Qualitätsmanagement, Kundenzufriedenheit, Kundenbindung
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
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